Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurück gewiesen sind.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
  2. Der Käufer ist 4 Wochen an seinem Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, insbesondere Vereinbarungen über feste Lieferzeiten sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer aus. Diese wird grundsätzlich gesondert aufgeführt.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und Versandkosten, sowie Transportversicherungen. Ersatzteile und Zubehör im Gesamtlieferungswert unter € 150.- liefert der Verkäufer per Nachnahme zuzüglich Fracht und Verpackung, gegebenenfalls Transportversicherung.
  3. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Verändern sich diese zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, so kann der Verkäufer den Preis angemessen angleichen entsprechend den seit Vertragsabschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Löhne und / oder Materialkosten.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt.
  3. Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Setzt der Käufer, nachdem der Verkäufer bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

§ 5 Versand- und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung und die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Verkäufers oder den für die Herstellung Verantwortlichen Betrieb verlassen hat. Die Gefahr geht spätestens, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
  3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer aus.
  4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Die vorstehenden Regelungen dieses § gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Insoweit sei klargestellt, dass Gebrauchtgeräte immer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft und geliefert werden.
  6. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seines Erzeugnisses zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
  7. Für vom Besteller beigestelltes Material, sowie aus hieraus resultierenden Mängeln und deren Folgen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 7 Montage

  1. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten.

§ 8 Haftungsbegrenzung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
  2. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht selbst am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§463, 480 Abs.2 BGB geltend macht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern.
  3. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Käufers zu gestatten, die beim Kunden lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.
  4. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen verwahrt der Käufer unentgeltlich die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehende Ware für uns.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung nicht bezahlter Ware ist ihm untersagt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von der Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückhaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter usw. unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  7. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe unseres in der veräußerten Sache eingebauten Warenwertes gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bis zum Widerruf durch den Verkäufer berechtigt, er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen.
  8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  9. Bei Rücknahme von Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschrift des Rechnungswerts unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch 30%, zu erteilen.

§ 10 Zahlung

  1. Inkassoberechtigt sind nur vom Verkäufer ausdrücklich bevollmächtigte Personen, die dem Käufer insoweit vom Verkäufer vorher bekannt gegeben worden sind. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  2. Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar bis zum auf der Rechnung genannten Termin, der Abzug eines Skontos ist nicht vereinbart.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Jahreszinsen von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  8. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

§ 11 Urheberrecht

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Urheberrechte und -bestimmungen zu Dokumentationen oder sonstigen Datenträgern strikt zu beachten.
  2. Die Anfertigung und Weitergabe - auch unentgeltlich - von Kopien der Dokumentationen oder sonstigen Datenträgern ist untersagt, es sei denn, sie ist vom Lieferanten ausdrücklich gestattet.

§ 12 Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechselklagen, ist - soweit rechtlich zulässig - Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, auch bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist.
  3. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die Internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.

§ 13 Datenschutz

  1. Daten des Käufers werden in der EDV des Verkäufers gespeichert und dienen ausschließlich zur Verwaltungserleichterung des Verkäufers. Daten des Käufers werden von Seiten des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben und vertraulich behandelt.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Der Vertrag beleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.